Allgemeine Geschäftsbedingungen

FGMP Finn Gnoycke Marketing Print Produktion

I. Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma FGMP Finn Gnoycke Marketing Print Produktion, mit Sitz in Hamburg, im folgenden "Auftragnehmer" oder "FGMP" genannt, inklusive aller Geschäfte die über die Internetseiten auf www.fgmp.de zustande kommen.
2. Aufträge werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.


II. Vertragsschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Jedwede Angebotspreise des Auftragnehmers sind Netto-Summen. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn es wurde dazu abweichendes schriftlich angeboten und beauftragt.
2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich durch Auftragsstops eventuell bereits verursachte Kosten werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Andrucken, Korrekturabzügen und Proofs die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage erneut verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Muster oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4. Offensichtlich gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen ethische Grundwerte verstoßende Druckaufträge werden vom Auftragnehmer nicht bearbeitet.


III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) der Rechnung ist entsprechend der kundenindividuell vereinbarten Zahlungsziele rein netto ohne Abzüge zu leisten, es sei denn, es werden abweichende Bedingungen vereinbart und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder anderer Vorleistungen wie z.B. Portokosten kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nachgekommen ist.
4. Im Falle einer wirksamen Stornierung eines Auftrages hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen nachweisbar mit der Ausführung des Auftrages angefallenen Kosten des Auftragnehmers zu übernehmen.


IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen und bekannt gewordenen Veränderung oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Vollkaufleute im Sinne des HGB zahlen Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Für die Aufgabe einer 2. und weiterer schriftlicher Zahlungserinnerungen berechnen wir eine Mahnkostenpauschale von € 15,-. Erfolgt auf die 2. Zahlungserinnerung innerhalb von 7 Tagen keine Zahlung erfolgen keine weiteren Erinnerungen und wir beschreiten den Rechtsweg.


V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer, als auch dessen Zulieferer, für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportführers bzw. Paketdienstes versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Bereich des Auftragnehmers als auch in dem des Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
6. Für den Fall, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird vereinbart, dass die gelieferte Ware so lange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.
7. Dem Auftragnehmer steht für die vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripte, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
8. Im Falle der Nichtannahme der Ware gerät der Auftraggeber sofort in Annahme- und Zahlungsverzug.
9. Vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene (z.B. per eMail) Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Gleichwohl ist der Auftragnehmer berechtigt aus Gründen der Datensicherung eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber versichert, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei.


VI. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Daten und alle Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Offensichtliche Transportschäden sind sofort beim Zusteller des beauftragten Transportunternehmens zu reklamieren; diesbezügliche spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und /oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Mängelhaftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Geschäftsgewinn, zusätzlichen Aufwand oder entgangene Einsparungen. Die vorstehende Freizeichnung gilt ferner nicht für Ersatzansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Hat der Auftrag Rohveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung oder Personalisierung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterverarbeitenden oder personalisierten Druckerzeugnisses.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original (bis 10% des Farbwertes) nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer maximal bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von einer Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Falls die vom Auftraggeber gestellten Daten nicht den technsichen Vorgaben des Auftragnehmer entsprechen, behalten wir uns vor, die Daten abzulehnen. Der Auftraggeber ist für die Lieferung einwandfrei Druckbarer Daten nach aktuellem Stand der Technik verantwortlich.
8. Mehr- oder Minderlieferungen werden nicht akzeptiert und nicht bezahlt.


VII. Verwahrung, Versicherung
1. Vorlagen, Druckdaten, Druckträger oder Stanzformen die vom Auftraggeber bzw. von Dritten auf seine Veranlassung hin zur Verfügung gestellt oder vom Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistung angefertigt worden sind, werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von FGMP Finn Gnoycke Marketing Print Produktion mindestens zwei Jahre, gerechnet ab Auftragseingang im Rahmen der üblichen Sorgfalt, ordnungsgemäß verwahrt. Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgesandt. Während der Aufbewahrungsfrist haftet der Auftragnehmer lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der Aufbewahtungsfrist werden die archivierten Unterlagen ohne Benachrichtigung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vernichtet. Dies gilt auch für Halb- und Fertigerzeugnisse.
2. Sollen die vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu tragen.

VIII. Eigentum, Urheberrecht
1. Die Drucksachen werden aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers hergestellt. Aus diesem Grund haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. zur Verfügung gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt berechtigt ist. Der Auftraggeber haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer und evtl. Subunternehmer des Auftragnehmers gegen Ansprüche von Dritten wegen einer solchen etwaigen Rechtsverletzung frei.


IX. Impressum
1. FGMP Finn Gnoycke Marketing Print Produktion kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


X. Datenschutz
Unsere Datenschutzrichtlinien können Sie auf der Seite Datenschutz nachlesen.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.


XII. Urheberrecht
1. Alle Informationen, Grafiken und das Layout der Webseite von FGMP Finn Gnoycke Marketing Print Produktion dienen ausschließlich der Information unserer Kunden. Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko. Alle Daten der Web-Seite genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe überschreitet die übliche Nutzung und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, der strafrechtlich verfolgt wird und zu Schadenersatz verpflichtet.

Hamburg, März 2021